Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Ablehnung des Markenschutzes für „Liebling’s Suppe“ durch das EUIPO

Fachbeitrag im Markenrecht

Keine Markenfähigkeit bei reinen Werbeversprechen

Das Unionsmarkenamt (EUIPO) hat kürzlich den Markenschutz für den Begriff „Liebling’s Suppe“ in Verbindung mit den Waren „Futtermittel und Tiernahrung“ abgelehnt. Die Begründung: Der Begriff enthält lediglich „lobende Werbeinformationen“ und bietet keinen ausreichenden Unterscheidungswert, um als Marke anerkannt zu werden. Laut EUIPO vermittelt „Liebling’s Suppe“ in diesem Kontext nur den Eindruck, es handele sich um ein Produkt, das speziell für den „Liebling“ – also das Haustier – gemacht wurde, und suggeriert, dass die Suppe besonders gesund, schmackhaft oder mit Zusatzstoffen wie Ballaststoffen angereichert ist. Solche Aussagen gelten jedoch nicht als markenfähig, da sie keine Originalität oder Individualität aufweisen, die für den Markenschutz erforderlich sind.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Kontakt

Ihre Kanzlei Bartel Legal.

Adresse

Öffnungszeiten

Mo – Fr 08:30 – 18:00

Kontakt