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Vor dem Brexit konnten britische Unternehmen ihre Marken in der gesamten EU schützen lassen, indem sie eine EU-Marke (Unionsmarke) beim Europäischen Patentamt anmeldeten. Seit dem 1. Januar 2021 hat der Brexit jedoch Auswirkungen auf die Markenschutzrechte britischer Unternehmen. EU-Marken, die vor dem 31. Dezember 2020 eingetragen wurden, wurden automatisch in vergleichbare britische Marken umgewandelt. Diese Marken bieten den gleichen Schutz wie eine britische Marke und gelten für das Vereinigte Königreich.
Für britische Unternehmen aus London, die vor dem Brexit eine EU-Marke eingetragen haben, bedeutet dies, dass sie nun eine separate britische Marke haben, die jedoch rechtzeitig verlängert werden muss, um den fortlaufenden Schutz in Großbritannien zu gewährleisten.
Für neue Markenanmeldungen nach dem Brexit gibt es jedoch keine automatische Umwandlung mehr. Ab dem 1. Januar 2021 ist es nicht mehr möglich, eine EU-Marke direkt in Großbritannien zu schützen. Britische Unternehmen müssen daher eine separate Markenanmeldung beim UKIPO (United Kingdom Intellectual Property Office) vornehmen, um Markenschutz im Vereinigten Königreich zu erhalten.
Dies bedeutet, dass Unternehmen, die nach dem Brexit eine EU-Marke anmelden möchten, ihre Marken in der EU und in Großbritannien separat schützen müssen. Die EU-Marke bietet weiterhin Schutz in den 27 EU-Mitgliedstaaten, jedoch nicht mehr in Großbritannien.
Möchten britische Unternehmen nach dem Brexit ihre Marke in Großbritannien schützen, müssen sie eine Markenanmeldung beim UKIPO durchführen. Dies ist der zuständige national britische Markenregister, und eine separate Anmeldung ist erforderlich, um den rechtlichen Markenschutz in Großbritannien zu sichern. Die Markenanmeldung in Großbritannien erfolgt unabhängig von der Anmeldung einer EU-Marke.
Dabei muss das britische Unternehmen sicherstellen, dass alle formalen Anforderungen und Fristen für die Markenanmeldung eingehalten werden. Es ist auch zu beachten, dass die Markenanmeldung in Großbritannien von der EU-Markenanmeldung getrennt behandelt wird, was zu zusätzlichen administrativen Schritten führen kann.
Ein wichtiger Punkt, den britische Unternehmen beachten müssen, ist die separate Verlängerung von EU-Marken und britischen Marken. Sowohl die EU-Marke als auch die vergleichbare britische Marke müssen regelmäßig verlängert werden, um den fortlaufenden Markenschutz sicherzustellen.
Da es sich bei den beiden Marken um separate Marken handelt, sind auch die Verlängerungsfristen unterschiedlich. Eine versäumte Verlängerung kann dazu führen, dass der Markenschutz sowohl in der EU als auch in Großbritannien verloren geht. Es ist daher ratsam, einen rechtzeitigen Überblick über die Verlängerungspflichten zu behalten, um den Schutz beider Marken zu gewährleisten.
Die Markenanmeldung kann für britische Unternehmen nach dem Brexit komplizierter geworden sein. Daher empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt für Markenrecht zu Rate zu ziehen, der mit den aktuellen Bestimmungen und Verfahren sowohl in der EU als auch in Großbritannien vertraut ist. Ein erfahrener Anwalt kann bei der Markenanmeldung, der Prüfung auf bestehende Rechte und der Verlängerung der Marken hilfreich sein.
Darüber hinaus kann ein Rechtsanwalt sicherstellen, dass die Markenstrategie Ihres Unternehmens optimal aufgestellt ist und keine Rechte verletzt werden. Insbesondere wenn Sie als britisches Unternehmen in beiden Märkten aktiv bleiben möchten, hilft ein Anwalt dabei, den Markenschutz in der EU und in Großbritannien auf die richtige Weise zu organisieren.
Für Unterstützung bei der Markenanmeldung in Großbritannien oder in der EU können sich britische Unternehmen an das UKIPO oder an einen auf Markenrecht spezialisierten Anwalt wenden. So können Sie sicherstellen, dass Ihre Marken rechtlich optimal geschützt sind.
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