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Kein Glück für „Papaglück“: Der Name eines Tees verspricht ein „Hochgefühl für Väter“ und erfüllt nicht die Schutzkriterien.
Marken, die rein beschreibend sind oder einen engen Bezug zu den beschriebenen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen haben, sind laut Bundespatentgericht (BPatG) nicht schutzfähig. Dies betrifft auch den Namen „Papaglück“ für Tee. Das BPatG interpretiert ihn als rein werbliche Anpreisung, die darauf hindeutet, dass der Tee für Väter gedacht ist und bei ihnen ein Hochgefühl hervorruft. Die lexikalische Eintragung der Bezeichnung ist dabei irrelevant; da sie üblich in der Werbung verwendet wird, kann sie nicht als Marke geschützt werden.
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