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Das Bundespatentgericht (BPatG) hat kürzlich die Eintragung des Zeichens „Brillenmann“ als Marke abgelehnt. Reine Sachhinweise wie dieser sind nicht ausreichend unterscheidungskräftig. Das Gericht argumentiert, dass die Wortzusammensetzung lediglich darauf hinweist, dass es sich um Waren handelt, die von einem Optiker (dem „Brillenmann“) angeboten werden. Diese Bezeichnung wird bereits seit langem in verschiedenen Internetforen verwendet und gilt daher als gebräuchlich, obwohl sie nicht im Wörterbuch verzeichnet ist.
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