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Slogans als markenrechtliche Schutzobjekte

Fachbeitrag im Markenrecht

Slogans als markenrechtliche Schutzobjekte

Ja, Slogans können grundsätzlich als Marke geschützt werden! Für die Eintragungsfähigkeit eines Slogans gelten dieselben Regeln wie für andere Markenformen. Sie dürfen nicht beschreibend oder allgemein werblich sein und müssen die Fähigkeit besitzen, „als Marke“ wahrgenommen zu werden.

Oft fehlt es Slogans jedoch an der nötigen „Unterscheidungskraft“, die für einen markenrechtlichen Schutz erforderlich ist. In der Regel werden Slogans deshalb abgelehnt, weil sie lediglich „werblich anpreisend“ wirken und nicht als klares Unterscheidungsmerkmal einer Marke dienen.

Ein bekanntes Beispiel für einen eingetragenen Slogan ist Audis „Vorsprung durch Technik“. Zunächst wurde die Eintragung des Slogans abgelehnt, doch der EuGH entschied in einem Urteil vom 21. Januar 2010 (Az. C 398/08 P), dass der Slogan markenrechtlich schützenswert ist. Der Gerichtshof stellte klar, dass Slogans dann schutzfähig sind, wenn sie mehr als nur eine gewöhnliche Werbebotschaft vermitteln. Sie müssen Originalität oder Prägnanz aufweisen, einen gewissen Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Zielgruppen einen Denkprozess anregen.

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