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Markenschutz für Dialektbegriffe: Der Fall "Grantler"

Fachbeitrag im Markenrecht

Markenschutz für Grantler?

Der „Grantler“ beschreibt laut Duden einen Menschen, der zum Granteln neigt, also – milde formuliert – häufig nicht zur besten Laune neigt. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat den die Eintragung des Begriffs als Marke für Bekleidung abgelehnt. Das Wort „Grantler“ „vermittelt eine unmittelbar verständliche, markante, ggf. ironische/witzige, aber griffige Aussage darüber, dass es sich bei dem Träger der hier relevanten Waren um einen Menschen mit mürrischer Grundstimmung handelt“, so das BPatG. „Auf dem Bekleidungssektor ist es schon seit langem […] üblich, T-Shirts […] mit bayerischen oder auch anderen Mundartbegriffen zu bedrucken, dies deutlich nach außen zu zeigen und die Motivangabe im Rahmen der Produktbeschreibung herauszustellen, da insoweit dem Motiv für die Kaufentscheidung wesentliche Bedeutung zukommt“, argumentiert das Gericht. Das Zeichen sei „daher jedenfalls für solche Waren als Dekor- bzw. Motivangabe freihaltebedürftig, bei denen das konkrete Motiv ein wesentliches Kriterium der Kaufentscheidung ist und deshalb auch in der Produktbeschreibung regelmäßig benannt wird“.

BPatG vom 7. Juni 2021, Az. : 29 W (pat) 1/19

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