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Markenrechtliches Fundstück - „Deichschaf“ als nicht unterscheidungskräftig

Fachbeitrag im Markenrecht

Was darf eine Marke – und was nicht?

Das EUIPO hat kürzlich die Anmeldung der Unionsmarke „Deichschaf“ zurückgewiesen (UM Nr. 17 489 824). Begründung: Das Zeichen sei beschreibend und nicht unterscheidungskräftig – und damit nicht schutzfähig.

Die Entscheidung führt exemplarisch vor Augen, wie sorgfältig das Amt prüft, ob ein Begriff wirklich als Herkunftshinweis taugt. Auch wenn „Deichschaf“ auf den ersten Blick wie ein Fantasiebegriff wirken mag, sah das EUIPO dies anders:
  • Es handele sich um einen seit Jahrhunderten belegten Begriff für auf Deichen gehaltene Schafe.
  • Für die beanspruchten Waren – etwa Textilien, Möbel oder Kleidung – lasse sich ein unmittelbarer Sachbezug herstellen: Diese könnten aus der Wolle solcher Schafe bestehen.
  • Zudem gelte: Auch eine nur potenzielle beschreibende Verwendung reicht aus, um die Eintragung zu versagen.

Fazit

Wer eine Marke anmeldet, sollte immer mitdenken, ob das Zeichen beschreibende Anklänge hat – selbst wenn es sich (scheinbar) um eine kreative Wortneuschöpfung handelt.

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