Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Anmeldeverfahren CH Marke - Ablauf und Vorbereitung

Fachbeitrag im Markenrecht

1. Vorbereitung der Anmeldung

  • Markenrecherche: Vor der Anmeldung sollte geprüft werden, ob identische oder ähnliche Marken bereits in der Schweiz eingetragen sind. So lassen sich Konflikte mit älteren Rechten vermeiden.

  • Wahl der Markenform: Wir entscheiden gemeinsam, ob eine Wortmarke, Wort-/Bildmarke (Logo), Bildmarke oder eine andere Markenform angemeldet werden soll bzw. welche Variante(n) rechtlich und strategisch sinnvoll sind.

  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Jede Marke muss klar angeben, für welche Produkte und Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Die Einteilung erfolgt ebenfalls nach den internationalen Nizza-Klassen. Eine präzise Formulierung ist entscheidend für den Schutzumfang.

2. Einreichung der Anmeldung beim IGE

  • Die Anmeldung erfolgt elektronisch oder schriftlich beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) in Bern.

  • Mit Einreichung sind die amtlichen Anmeldegebühren zu zahlen. Die Amtsgebühren hängen davon ab, ob die Anmeldung elektronisch oder schriftlich eingereicht wird:

    Schriftliche Anmeldung: Basisgebühr für bis zu drei Klassen 450 CHF, für jede weitere Klasse 100 CHF.

    Elektronische Anmeldung: Basisgebühr für bis zu drei Klassen 350 CHF, für jede weitere Klasse 100 CHF.

3. Prüfung durch das IGE

a) Formale Prüfung

  • Vollständigkeit: Alle erforderlichen Angaben (Anmelder, Marke, Verzeichnis) müssen vorliegen.

  • Gebühren: Die amtlichen Anmeldegebühren müssen fristgerecht entrichtet sein.

  • Korrektheit: Angaben müssen klar und widerspruchsfrei sein.

b) Prüfung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

  • Klarheit und Eindeutigkeit: Die Begriffe müssen so präzise formuliert sein, dass klar erkennbar ist, wofür Schutz beansprucht wird.

    • Vage oder unklare Begriffe sind unzulässig.

  • Klasseneinteilung: Das IGE prüft, ob die Angaben den richtigen Nizza-Klassen zugeordnet sind.

  • Überarbeitung: Bei Unklarheiten beanstandet das IGE das Verzeichnis und fordert eine Anpassung.

c) Materielle Prüfung (absolute Schutzhindernisse)

Das IGE prüft, ob die Marke eintragungsfähig ist. Ablehnungsgründe sind z. B.:

  • fehlende Unterscheidungskraft (z. B. rein beschreibende oder werbeübliche Begriffe),
  • beschreibende Angaben,
  • Täuschungsgefahr,
  • geschützte Hoheitszeichen,
  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

4. Eintragung und Veröffentlichung

  • Wird die Anmeldung akzeptiert, trägt das IGE die Marke ins Markenregister ein und veröffentlicht sie.

  • Ab Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der Inhaber älterer Markenrechte gegen die Eintragung vorgehen können.

  • Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist sind Löschungsverfahren möglich

5. Schutzdauer

  • Eine Schweizer Marke ist zunächst 10 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt und kann beliebig oft um jeweils 10 Jahre verlängert werden.

Kurz gesagt:

Die Schweizer Markenanmeldung ist effizient und übersichtlich. Das IGE prüft nur absolute Schutzhindernisse – nicht aber ältere Rechte. Der Schutz vor Kollisionen erfolgt über das Widerspruchsverfahren (3 Monate) sowie spätere Löschungsverfahren. Mit der Eintragung entsteht ein langfristig verlängerbarer Markenschutz für die gesamte Schweiz.

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