Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Anmeldung einer deutschen Marke beim DPMA – Ablauf und Vorbereitung

Fachbeitrag im Markenrecht

1. Vorbereitung der Anmeldung

  • Markenrecherche: Vor der Anmeldung sollte geprüft werden, ob identische oder ähnliche Marken bereits eingetragen sind. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden.

  • Wahl der Markenform: Wir entscheiden, ob eine Wortmarke, Wort-/Bildmarke (Logo), Bildmarke oder eine andere Markenform angemeldet werden soll bzw. welche Variante(n) rechtlich und strategisch sinnvoll sind.

  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Jede Marke muss genau angeben, für welche Produkte und/oder Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Die Waren und Dienstleistungen werden in bestimmte Kategorien eingeteilt, die sogenannten „Nizza-Klassen“. Eine sorgfältige Formulierung auf Basis der geplanten Produkte ist entscheidend für den Schutz der Marke.

2. Einreichung der Anmeldung beim DPMA

  • Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder elektronisch beim Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA).

  • Mit Einreichung sind die amtlichen Anmeldegebühren zu zahlen (Basisgebühr für bis zu drei Klassen bei elektronischer Einreichung 290 EUR, Zusatzgebühr für jede weitere Klasse 100 EUR).

3. Prüfung durch das DPMA

a) Formale Prüfung

  • Vollständigkeit: Alle erforderlichen Angaben müssen vorliegen (Anmelder, Marke, Verzeichnis).

  • Gebühren: Die amtlichen Anmeldegebühren müssen rechtzeitig gezahlt sein.

  • Korrektheit: Angaben müssen korrekt sein.

b) Prüfung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

  • Klarheit und Eindeutigkeit: Jede Angabe muss so präzise formuliert sein, dass eindeutig erkennbar ist, für welche Produkte oder Dienstleistungen die Marke Schutz beansprucht wird.

    • Unzulässig sind z. B. vage Begriffe, die den Inhalt des geplanten Produkts nicht konkret erkennen lassen oder die mehrdeutig sind

  • Klasseneinteilung: Das DPMA prüft, ob die gewählten Begriffe den richtigen Nizza-Klassen zugeordnet sind.

  • Überarbeitung: Falls das Verzeichnis unklar oder fehlerhaft ist, fordert das Amt eine Präzisierung oder Korrektur im Rahmen einer sogenannten Beanstandung.

c) Materielle Prüfung (absolute Schutzhindernisse)

Das DPMA prüft, ob die Marke eintragungsfähig ist. Ablehnungsgründe sind z. B.:

  • fehlende Unterscheidungskraft (z.B. rein werbeübliche Aussagen)

  • rein beschreibende Angaben,

  • Täuschungsgefahr,

  • geschützte Hoheitszeichen,

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

Aber: Ob ältere Markenrechte verletzt werden, prüft das DPMA nicht – das bleibt Sache des Anmelders. Daher ist eine Vorab-Recherche so wichtig.

4. Eintragung und Veröffentlichung

  • Wird die Marke akzeptiert, trägt das DPMA sie ins Register ein und veröffentlicht sie.

  • Ab Veröffentlichung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der Inhaber älterer Markenrechte zeitnah und kostengünstig gegen die Eintragung vorgehen können. Es bleiben aber auch später noch Löschungsverfahren gegen die Eintragung möglich.

5. Schutzdauer

  • Eine deutsche Marke ist zunächst 10 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt und kann beliebig oft um weitere 10 Jahre verlängert werden.

Kurz gesagt:

Vor der Anmeldung ist eine gründliche Vorbereitung (Recherche, Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, Wahl der Markenform) wichtig. Das DPMA prüft nur Formalien, nicht aber bestehende Rechte Dritter. Mit der Eintragung entsteht ein wertvoller, langfristig verlängerbarer Schutz für Ihre Marke.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Kontakt

Ihre Kanzlei Bartel Legal.

Adresse

Öffnungszeiten

Mo – Fr 08:30 – 18:00

Kontakt

de_DEGerman