Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Anmeldeverfahren EU Marke - Ablauf und Vorbereitung

Fachbeitrag im Markenrecht

1. Vorbereitung der Anmeldung

  • Markenrecherche: Vor der Anmeldung sollte geprüft werden, ob identische oder ähnliche Marken bereits als EU-Marken oder in einzelnen Mitgliedstaaten eingetragen sind. So lassen sich spätere Konflikte vermeiden.

  • Wahl der Markenform: Wir entscheiden, ob eine Wortmarke, Wort-/Bildmarke (Logo), Bildmarke oder eine andere Markenform angemeldet werden soll bzw. welche Variante(n) rechtlich und strategisch sinnvoll sind.

  • Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Jede Marke muss genau angeben, für welche Produkte und/oder Dienstleistungen Schutz beansprucht wird. Die Waren und Dienstleistungen werden in die sog. Nizza-Klassen eingeteilt. Eine präzise und vorausschauende Formulierung ist entscheidend, da der Schutzumfang der Marke davon abhängt.

2. Einreichung der Anmeldung beim EUIPO

  • Die Anmeldung erfolgt elektronisch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante, Spanien.

  • Mit Einreichung sind die amtlichen Anmeldegebühren zu zahlen (Basisgebühr für eine Klasse bei elektronischer Einreichung 850 EUR, für die zweite Klasse 50 EUR, für jede weitere Klasse 150 EUR).

3. Prüfung durch das EUIPO

a) Formale Prüfung

  • Vollständigkeit: Alle erforderlichen Angaben müssen vorliegen (Anmelder, Marke, Verzeichnis).

  • Gebühren: Die amtlichen Anmeldegebühren müssen rechtzeitig gezahlt sein.

  • Korrektheit: Angaben müssen klar und widerspruchsfrei sein.

b) Prüfung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

  • Klarheit und Eindeutigkeit: Jede Angabe muss so präzise sein, dass eindeutig erkennbar ist, wofür Markenschutz beansprucht wird.

    • Unzulässig sind z. B. vage oder mehrdeutige Begriffe.

  • Klasseneinteilung: Das EUIPO prüft, ob die gewählten Begriffe den richtigen Nizza-Klassen zugeordnet sind.

  • Überarbeitung: Ist das Verzeichnis unklar, beanstandet das Amt es und fordert eine Korrektur.

c) Materielle Prüfung (absolute Schutzhindernisse)

Das EUIPO prüft, ob die Marke überhaupt eintragungsfähig ist. Ablehnungsgründe sind u. a.:

  • fehlende Unterscheidungskraft (z. B. rein werbeübliche Aussagen),

  • rein beschreibende Angaben,

  • Täuschungsgefahr,

  • geschützte Hoheitszeichen,

  • Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

Aber: Ob ältere Rechte verletzt werden, prüft das EUIPO nicht. Deshalb ist eine Vorab-Recherche unverzichtbar.

4. Veröffentlichung und Widerspruchsfrist

  • Wird die Anmeldung akzeptiert, veröffentlicht das EUIPO die Marke.

  • Ab Veröffentlichung läuft eine dreimonatige Widerspruchsfrist. Inhaber älterer Marken aus der EU oder einzelnen Mitgliedstaaten können hier kostengünstig Widerspruch einlegen. Auch nach Ablauf der Frist sind Löschungsverfahren noch möglich.

  • Läuft die Widerspruchsfrist ab ohne Eingang eines Widerspruchs, trägt das EUIPO die Marke ein.

5. Schutzdauer

  • Eine EU-Marke ist zunächst 10 Jahre ab dem Anmeldetag geschützt und kann beliebig oft um jeweils weitere 10 Jahre verlängert werden.
  • Der Schutz gilt einheitlich in allen 27 Mitgliedstaaten der EU.

Kurz gesagt:

Die EU-Markenanmeldung bietet einen einheitlichen Schutz in allen Mitgliedstaaten – erfordert aber eine gründliche Vorbereitung, insbesondere bei der Recherche und beim Waren-/Dienstleistungsverzeichnis. Das EUIPO prüft nur die formalen Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse, nicht jedoch ältere Rechte. Mit der Eintragung entsteht ein wertvoller, europaweiter Markenschutz.

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