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BPatG weist Markenanmeldung Frushi zurück: Fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Bedeutung bestätigt

Fachbeitrag im Markenrecht

BPatG weist Markenanmeldung 'Frushi' zurück: Fehlende Unterscheidungskraft und beschreibende Bedeutung bestätigt

Das Bundespatentgericht hat die Anmeldung der Marke „Frushi“ wegen fehlender Unterscheidungskraft und rein beschreibender Bedeutung zurückgewiesen.

Wesentliche Begründung:

  • Bei Frushi handelt es sich um ein Kofferwort aus „Fruit/Frucht“ und „Sushi“.

  • Dieses Kunstwort hat sich im Verkehr als gängige Bezeichnung für fruchtiges Sushi etabliert – also für eine Süßspeise, bei der Sushi-typische Zutaten wie Fisch oder Gemüse durch süße Früchte ersetzt werden.

  • Es kommt nicht entscheidend darauf an, ob „Fru-“ und „-shi“ als Abkürzungen einzeln beschreibend sind. Maßgeblich ist vielmehr, dass das Gesamtwort „Frushi“ bereits zum Anmeldezeitpunkt (April 2021) als beschreibende Angabe bekannt und verwendet wurde – u.a. in Kochbüchern, Zeitschriften und Online-Medien.

Fazit des Gerichts:

„Frushi“ wird vom Verkehr nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen verstanden, sondern als Gattungsbegriff für ein fruchtbasiertes Sushi-Gericht. Damit fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft – die Marke ist nicht eintragungsfähig.

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