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Gewährleistungsmarke

Fachbeitrag im Markenrecht

Die Gewährleistungsmarke – Markenschutz für Gütesiegel und Prüfzeichen

Seit dem 1. Oktober 2017 in der Europäischen Union und seit dem 14. Januar 2019 istin Deutschland die Eintragung einer neuen Markenkategorie möglich: der Gewährleistungsmarke. Diese Markenform richtet sich insbesondere an neutrale Zertifizierungsstellen und Unternehmen, die Gütesiegel, Prüfzeichen oder Qualitätskennzeichen vergeben.

Im Gegensatz zur klassischen Individualmarke, bei der die Unterscheidung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund steht, erfüllt die Gewährleistungsmarke eine Garantiefunktion: Sie gewährleistet bestimmte Eigenschaften oder Standards für die gekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen – unabhängig vom Hersteller oder Anbieter.

Hauptmerkmale der Gewährleistungsmarke – rechtliche Anforderungen im Überblick

Die Gewährleistungsmarke dient der Zertifizierung bestimmter Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen durch eine unabhängige Stelle. Damit eine solche Marke wirksam eingetragen und genutzt werden kann, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Neutralität des Markeninhabers

    • Der Inhaber einer Gewährleistungsmarke muss rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von denjenigen sein, die die gekennzeichneten Produkte oder Dienstleistungen anbieten. 

    • Er darf nicht selbst Hersteller, Händler oder Dienstleister der betroffenen Waren oder Leistungen sein. 

    • Nur so ist die erforderliche Objektivität und Vertrauenswürdigkeit der Marke gewährleistet.

  • Prüfung und Überwachung

    • Die garantierten Produkteigenschaften müssen regelmäßig kontrolliert werden. 

    • Die Nutzung der Marke darf nur dann gestattet werden, wenn die geprüften Kriterien eingehalten werden. 

    • Der Markeninhaber übernimmt dabei die Verantwortung für die Einhaltung der definierten Standards und kontrolliert deren Umsetzung durch geeignete Prüfverfahren.

  • Transparenz für Verbraucher

    • Die Eigenschaften, die durch die Gewährleistungsmarke garantiert werden, sowie die Prüf- und Überwachungskriterien müssen klar dokumentiert und öffentlich zugänglich sein. 

    • Diese Informationen sind in einer verbindlichen Markensatzung geregelt, die beim Markenamt eingereicht wird. 

    • So erhalten Verbraucher volle Einsicht und Vertrauen in die Aussagekraft der Marke.

Sie möchten eine Gewährleistungsmarke anmelden oder prüfen lassen, ob Ihr Gütesiegel schutzfähig ist? Unsere Kanzlei für Markenrecht unterstützt Sie umfassend – von der rechtlichen Prüfung über die Erstellung der Markensatzung bis zur Eintragung beim DPMA oder EUIPO. Jetzt Beratung sichern – für rechtssicheren Markenschutz mit Zertifizierungsfunktion.

Anforderungen an die Markensatzung der Gewährleistungsmarke – rechtliche Vorgaben und Struktur

Die Markensatzung einer Gewährleistungsmarke ist ein wesentlicher Bestandteil des Markenschutzes und regelt die spezifischen Eigenschaften der garantierten Produkte oder Dienstleistungen. Sie muss gemäß § 106 d Absatz 2 Markengesetz (deutsche Gewährleistungsmarke) bestimmte Informationen enthalten, um die Transparenz und Rechtssicherheit zu gewährleisten.

  • Pflichtangaben in der Gewährleistungsmarkensatzung:

    • Garantierte Produkteigenschaften: Die Satzung muss genau beschreiben, welche spezifischen Merkmale oder Standards mit der Marke gewährleistet werden.

    • Nutzungsbedingungen: Es sind klare Regeln zu formulieren, wer die Marke nutzen darf und unter welchen Voraussetzungen.

    • Prüf- und Überwachungsmaßnahmen: Die Satzung muss detaillierte Angaben zu den Verfahren und Kontrollen enthalten, die sicherstellen, dass die garantierten Eigenschaften kontinuierlich erfüllt werden.

  • Struktur und Transparenz der Markensatzung

    • Die Markensatzung muss so formuliert und strukturiert sein, dass der Gegenstand und Umfang der Gewährleistung für Dritte nachvollziehbar ist. 

    • Es können ergänzende Informationen auf öffentlich zugängliche Quellen (z. B. Publikationen) verwiesen werden, um technische Details oder spezifische Prüfverfahren zu erläutern.

Unsere Kanzlei für Markenrecht unterstützt Sie bei der Erstellung einer rechtskonformen Markensatzung, die alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt und die Nutzung Ihrer Gewährleistungsmarke absichert. Vereinbaren Sie noch heute ein Beratungsgespräch!

Erste Erfahrungen mit der Gewährleistungsmarke – Erfolgreiche Anmeldungen und Herausforderungen

Seit der Einführung der Gewährleistungsmarke sind beim DPMA bereits über 100 Anmeldungen eingegangen. Zu den erfolgreich eingetragenen Marken gehören unter anderem das staatliche Gütesiegel „Grüner Knopf“ für fair und ökologisch produzierte Kleidung sowie die Wortmarke „active office certificate“ (DE 3020190090361) für ergonomisches Büromobiliar.

  • Herausforderungen bei der Anmeldung von Gewährleistungsmarken

    • Einige Anträge wurden abgelehnt, da die Markenkategorie „Gewährleistungsmarke“ in einigen Fällen irrtümlich gewählt wurde. 

    • Es ist entscheidend, vor der Anmeldung zu prüfen, ob es sich tatsächlich um eine Gewährleistungsmarke handelt oder ob eine Individualmarke oder Kollektivmarke besser geeignet ist. 

    • Ein Wechsel der Markenkategorie während des Anmeldeverfahrens ist nicht möglich.

  • Zudem wurden einige Marken als nicht unterscheidungskräftig bewertet, wenn der erforderliche gewährleistende Charakter der Marke nicht eindeutig erkennbar war. 

    • In vielen Fällen war die eingereichte Markensatzung unklar oder nicht ausreichend präzise, was zu einer Ablehnung führte.

    • Wenn Sie eine Gewährleistungsmarke anmelden möchten, ist es wichtig, die spezifischen Anforderungen und Voraussetzungen genau zu verstehen.

  • Unsere Kanzlei für Markenrecht unterstützt Sie umfassend bei der Wahl der richtigen Markenkategorie, der Erstellung einer klaren Markensatzung und der erfolgreichen Eintragung.

Tipps für die erfolgreiche Anmeldung Ihrer Gewährleistungsmarke

Die Anmeldung einer Gewährleistungsmarke erfordert sorgfältige Vorbereitung. Damit Ihre Marke den rechtlichen Anforderungen entspricht und erfolgreich eingetragen wird, sollten Sie folgende Punkte beachten:

  • Überdenken Sie die Funktion Ihrer Marke

    • Vor der Anmeldung sollten Sie sicherstellen, dass Ihre Marke tatsächlich die Funktion einer Gewährleistungsmarke erfüllt. 

    • Beachten Sie: Der Inhaber der Gewährleistungsmarke darf die betreffenden Waren nicht selbst herstellen und die Dienstleistungen nicht selbst erbringen. 

    • Die Marke dient ausschließlich der Gewährleistung bestimmter Eigenschaften oder Standards.

  • Achten Sie auf einen gewährleistenden Charakter

    • Damit Ihre Marke als Gewährleistungsmarke eingetragen werden kann, muss sie einen klaren gewährleistenden Charakter aufweisen.

    • Dies kann durch folgende Elemente geschehen: Garantieanzeigende Wortbestandteile, wie „geprüft“, „zertifiziert“, „Gütezeichen“, „Prüfsiegel“ oder „Gewährleistung“

    • Garantieanzeigende Bildbestandteile, wie eine siegelartige Darstellung oder ein „Geprüft“-Häkchen
      Der Gesamteindruck der Markendarstellung ist hierbei entscheidend.

  • Halten Sie die Mindesterfordernisse der Satzung ein

    • Die Markensatzung ist ein wichtiger Bestandteil der Anmeldung. 

    • Sie muss klare Regelungen zu den gewährleisteten Eigenschaften sowie zu den Prüf- und Überwachungsmaßnahmen enthalten. 

    • Stellen Sie sicher, dass alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind, um eine erfolgreiche Eintragung zu gewährleisten.

  • Beratung für eine rechtssichere Gewährleistungsmarke

    • Unsere Kanzlei für Markenrecht bietet Ihnen umfassende Unterstützung bei der Anmeldung Ihrer Gewährleistungsmarke. 

    • Wir helfen Ihnen, die richtigen Schritte zu gehen und die rechtlichen Anforderungen optimal umzusetzen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

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