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Gruselkekse“ – Der Begriff ist frei verwendbar für Ihr Halloween-Buffet!

Fachbeitrag im Markenrecht

Gruselkekse“ – Der Begriff ist frei verwendbar für Ihr Halloween-Buffet!

Eine Halloweenparty ist doch eine wunderbare Idee, das Buffet mit ein paar „Gruselkeksen“ zu bereichern, die den Gästen sicherlich ein Schaudern über den Rücken jagen – und gleichzeitig lecker sind!

Übrigens, der Begriff „Gruselkeks“ ist laut einer Entscheidung des Unionsmarkenamts nicht markenrechtlich geschützt und kann ohne Weiteres verwendet werden. Der Grund: Es handelt sich dabei um einen klar beschreibenden Begriff, der die Art des Produkts präzise beschreibt. Ein solcher Begriff kann nicht als Marke eingetragen werden, da er keine ausreichende Unterscheidungskraft besitzt. Konkret bezeichnet „Gruselkeks“ im Bereich der Back- und Konditorwaren einfach süße, haltbare Kleingebäcke oder Kekse, die mit für Halloween typische „gruselige“ und „gespenstische“ Motive oder Verzierungen versehen sind. Das Markenamt hat hierzu in seiner Entscheidung (EUIPO, vom 18.12.2020, Az. 018288789 – GRUSELKEKS) klargestellt, dass der Begriff in diesem Zusammenhang lediglich eine allgemeine Produktbezeichnung darstellt und keine originäre Markenfunktion erfüllt.

Daher können Sie den Begriff bedenkenlos für Ihre Halloween-Kekse verwenden – und das ganz ohne rechtliche Bedenken.

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