Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Kündigung des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1892 – Was Markeninhaber beachten müssen

Fachbeitrag im Markenrecht

Kündigung des Deutsch-Schweizer Abkommens von 1892 – Was Markeninhaber beachten müssen

Mit Wirkung zum 31. Mai 2022 hat Deutschland das „Übereinkommen zwischen der Schweiz und Deutschland betreffend den gegenseitigen Patent-, Muster- und Markenschutz“ von 1892 gekündigt. 

Dieses bilaterale Abkommen, das über 100 Jahre lang Erleichterungen für Inhaber gewerblicher Schutzrechte im jeweiligen Territorium des anderen Vertragspartners bot, ist nun nicht mehr gültig.  Das Abkommen enthielt Regelungen im Hinblick auf die rechtserhaltende Benutzung einer Marke. Benutzungshandlungen in der Schweiz wurden für deutsche Marken anerkannt und umgekehrt. Diese manchmal rettende Möglichkeit entfällt nun. Eventuell macht es Sinn, Marken neu anzumelden, je nach Benutzungssituation, sofern dies rechtlich zulässig ist.

Ansonsten bleibt es bei den gewohnten Vorgaben: Markeninhaber, die sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz Schutz genießen möchten, müssen ihre Markenanmeldungen separat in beiden Ländern durchführen oder ihre nationale Marke über eine Internationale Registrierung absichern.

Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens – Bedeutung für Markeninhaber

Der Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens betrifft insbesondere Markeninhaber, da es erhebliche Änderungen im Bereich des Markenrechts mit sich bringt. 

  • Ein wesentlicher Vorteil des Abkommens bestand darin, dass Markeninhaber die rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke auch in dem jeweils anderen Land nachweisen konnten. 

    • Dies erleichterte den Schutz der Marke, vorwiegend im Fall von Löschungsanträgen aufgrund fehlender rechtserhaltender Benutzung.

  • Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen

    • Nach dem Wegfall des Abkommens müssen Markeninhaber in Deutschland und der Schweiz nun sicherstellen, dass ihre Marke im jeweiligen Territorium tatsächlich genutzt wird, um den Markenschutz zu bewahren. 

    • Früher wurden auch Benutzungshandlungen in der jeweils anderen Vertragspartei als rechtserhaltend anerkannt. 

    • Diese Möglichkeit entfällt jetzt, sodass eine Marke, die in einem der beiden Länder genutzt wurde, jetzt nicht mehr automatisch gegen einen Löschungsantrag in beiden Ländern verteidigt werden kann.

Sichern Sie Ihre Marke rechtzeitig! Unsere Anwälte für Markenrecht beraten Sie umfassend zu den rechtlichen Konsequenzen des Wegfalls des Deutsch-Schweizer Abkommens und helfen Ihnen, Ihre Markenrechte in beiden Ländern abzusichern. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Marke weiterhin effektiv zu schützen!

Zeitliche Relevanz des Wegfalls des Deutsch-Schweizer Abkommens für Markeninhaber

  • Der Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens tritt ex-nunc in Kraft, was bedeutet, dass es keine rückwirkende Aufhebung des Abkommens gibt. 

    • Auch wenn einige Aspekte noch unklar sind, gibt es Hinweise darauf, dass Markeninhaber auch weiterhin auf Benutzungshandlungen im Territorium der jeweils anderen Partei während des relevanten Zeitraums der letzten fünf Jahre berufen können. 

    • Diese Möglichkeit gilt jedoch nur für Benutzungshandlungen bis zum 31. Mai 2022.

  • Zukünftige Auswirkungen für Markeninhaber

    • Der Wegfall des Abkommens wird spätestens nach dem 31. Mai 2027 für alle Marken relevant.

    • Denn dann fallen sämtliche Benutzungshandlungen im Territorium des jeweils anderen Landes aus dem fünfjährigen Zeitraum heraus und werden somit nicht mehr als rechtserhaltend anerkannt.

Sichern Sie Ihre Markenrechte rechtzeitig! Unsere Anwälte für Markenrecht informieren Sie über die Auswirkungen des Wegfalls des Abkommens und unterstützen Sie dabei, den Markenschutz in beiden Ländern optimal zu gewährleisten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um Ihre Markenstrategie langfristig abzusichern!

Folgen für die Markenstrategie – Anpassungen für Markeninhaber in Deutschland und der Schweiz

Markeninhaber von deutschen oder Schweizer Marken, die bislang ihre Marke ausschließlich im jeweils anderen Land genutzt haben, müssen sich auf Änderungen in ihrer Benutzungssituation einstellen. 

  • Nach dem Wegfall des Deutsch-Schweizer Abkommens entfällt die Möglichkeit, Benutzungshandlungen im jeweils anderen Land zur rechtserhaltenden Nutzung zu zählen.

  • Empfohlene Schritte zur Sicherung des Markenschutzes

    • Es ist daher empfehlenswert, Ihr Markenportfolio zu überprüfen und mögliche Neuanmeldungen der betroffenen Marken zu erwägen, sofern dies unter Wiederholungsanmeldungs-Aspekten zulässig ist. 

    • So können Sie den Markenschutz in beiden Ländern langfristig sichern und potenzielle Risiken durch die neuen Regelungen minimieren.

Optimieren Sie Ihre Markenstrategie! Unsere Anwälte für Markenrecht helfen Ihnen, Ihr Markenportfolio zu überprüfen und rechtzeitig anzupassen, um den Markenschutz in Deutschland und der Schweiz abzusichern. Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihre Markenstrategie professionell zu überprüfen und Ihre Markenrechte optimal zu schützen!

Markenanmeldung in der Schweiz – Professionelle Unterstützung durch Anwälte für Markenrecht

Optimieren Sie Ihre Markenstrategie mit unserer Unterstützung! Unsere Anwälte für Markenrecht helfen Ihnen, Ihre Markenanmeldung in der Schweiz effizient durchzuführen und Ihr Markenportfolio rechtzeitig anzupassen, um den Markenschutz sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland abzusichern.
Kontaktieren Sie uns jetzt, um Ihre Markenrechte professionell zu schützen und Ihre Markenstrategie optimal zu gestalten!

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Kontakt

Ihre Kanzlei Bartel Legal.

Adresse

Öffnungszeiten

Mo – Fr 08:30 – 18:00

Kontakt

de_DEGerman