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MATSCHA für Tee - Warum das EUIPO den Markenschutz versagt hat

Fachbeitrag im Markenrecht

MATSCHA für Tee – Warum das EUIPO den Markenschutz versagt hat

Das für Unionsmarken zuständige EU-Markenamt EUIPO hat die Markenanmeldung „MATSCHA“ für Tee und gastwirtschaftliche Dienstleistungen abgelehnt, weil das Zeichen vom maßgeblichen Verbraucher als rein informativ wahrgenommen wird: Es beschreibt lediglich, dass es sich bei Tee um Matcha-Tee handelt und dass die Dienstleistungen auf Matcha-Tee spezialisiert sind. 

Auch die Schreibweise „MATSCHA“ (statt „Matcha“) und das Hinzufügen des ®-Symbols oder grafischer Elemente wie fette Schrift ändern daran nichts: Besonderheiten in der Schreibweise, die phonetisch nicht auffallen, sind generell bei der Beurteilung des beschreibenden Charakters unberücksichtigt zu lassen. Das Markensymbol „®“ gibt lediglich an, dass der Anmelder Rechte an diesem Zeichen beansprucht oder dass es bereits als nationale Marke eingetragen ist. Es stellt in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise keinen eigenständigen Bestandteil dar. Die graphischen Bestandteile der Marke sind unauffällig und daher vernachlässigbar.

Nach Auffassung des Amts fehlt dem Zeichen daher die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV, da es eine rein beschreibende Aussage über die Art und Spezialität der Waren und Dienstleistungen trifft. Die Marke kann somit nicht eingetragen werden.

Fazit:

Rein beschreibende Begriffe lassen sich nicht als Marke schützen, allenfalls als Wort-/Bildmarke mit auffälligen und phantasievollen Bildbestandteilen (deren Schutzumfang dann jedoch primär auf die Gestaltung beschränkt ist). Unternehmen sollten daher vor der Markenanmeldung genau prüfen, ob ihr Wunschzeichen wirklich unterscheidungskräftig und damit schutzfähig ist.

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