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„Schlosskönig“: Keine Markeneintragung für anpreisende Bezeichnung im Bereich Schloss- und Schließvorrichtungen

Fachbeitrag im Markenrecht

„Schlosskönig“: Keine Markeneintragung für anpreisende Bezeichnung im Bereich Schloss- und Schließvorrichtungen

Das Unionsmarkenamt (EUIPO) hat entschieden, dass der Begriff „Schlosskönig“ nicht als Marke für Schloss- und Schließvorrichtungen eingetragen werden kann. Der Grund für diese Ablehnung liegt in der Tatsache, dass rein anpreisende Bezeichnungen nicht als Marken geschützt werden können. Diese Begriffe werden nicht als individuelle Markenzeichen wahrgenommen, sondern lediglich als Informationsquelle über die Vorteile des jeweiligen Produkts.

Das EUIPO erklärt, dass die relevanten Verkehrskreise den Begriff „Schlosskönig“ als eine rein lobende Werbeinformation auffassen, die darauf hinweist, dass die Waren und Dienstleistungen von einem spezialisierten und kompetenten Unternehmen angeboten werden, das sich auf Schlösser und Schlüssel spezialisiert hat – sei es durch Verkauf, Installation oder Wartung. Daher werden die Verbraucher in diesem Fall nicht den Ursprung der Marke, sondern lediglich eine Werbung für die positiven Eigenschaften des Produkts erkennen.

Interessanterweise wurde der Begriff „Schlosskönig“ für Waren und Dienstleistungen, die keinen Bezug zu Schlössern haben, erfolgreich als Marke eingetragen.

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