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„Veggical“ erhält Markenschutz - keine Selbstverständlichkeit

Fachbeitrag im Markenrecht

„Veggical“ erhält Markenschutz – keine Selbstverständlichkeit.

Das deutsche Markenamt ist bekanntlich streng bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft und damit der Eintragungsfähigkeit einer Marke. Häufig wird es vom Bundespatengericht in seiner restriktiven Auffassung bestätigt. Anders bei der Marke „Veggical“ (BPatG, Beschl. v. 05.09.2024 – 30 W (pat) 518/22 – „Veggical“)

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass die Wortmarke „Veggical“ unterscheidungskräftig ist und nicht beschreibend, und damit der Eintragung nichts entgegensteht.

Das DPMA hatte die Anmeldung zuvor wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Es sah in „Veggical“ eine beschreibende Anspielung auf vegane Produkte („veggie“) und war der Meinung, dass eine Kombination mit „-ical“ sprachüblich sei.

Das BPatG widersprach:

Zwar sei „veggi“ ein geläufiger Hinweis auf vegetarische oder vegane Produkte, die Endung „-cal“ sei jedoch nicht geläufig oder beschreibend. Der Begriff „Veggical“ wirke insgesamt wie ein Fantasiewort, das mehrdeutig sei und keinen eindeutigen beschreibenden Begriffsinhalt vermittle.

Fazit

Auch wenn Wortneuschöpfungen beschreibende Anklänge enthalten, reicht das allein nicht aus, um die Unterscheidungskraft zu verneinen – wenn das Gesamtzeichen ausreichend fantasievoll und interpretationsbedürftig bleibt. Die Beurteilung, ob ein Zeichen noch unterscheidungskräftig ist oder schon schutzunfähig ist häufig nicht ganz einfach und eine Gratwanderung. Bei Fragen hierzu melden Sie sich gern bei uns.

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