Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Verweigerung des Markenschutzes für beschreibende Begriffe: „Wellsweet“

Fachbeitrag im Markenrecht

Verweigerung des Markenschutzes für beschreibende Begriffe: „Wellsweet“

Markenschutz für „Wellsweet“ im Bereich Gebäck?

 

Zeichen, die ausschließlich beschreibend sind, können nicht als Marke eingetragen werden. Dies trifft vor allem dann zu, wenn sie bestimmte Merkmale der betreffenden Waren oder Dienstleistungen wiedergeben. Das gilt auch für Zeichen, die einen „engen beschreibenden Zusammenhang“ aufweisen. Das Bundespatentgericht (BPatG) hat aus diesem Grund die Marke WELLSWEET für unter anderem Gebäck abgelehnt. Der Begriff vermittelt lediglich den Eindruck, dass die Produkte unter der Bezeichnung „Wellsweet“ gut und süß sind oder eine angenehme Süße besitzen oder erzeugen, so das BPatG. Auch die Tatsache, dass die Wörter „well“ und „sweet“ kombiniert wurden, ändert nichts daran. Die Neuheit einer Bezeichnung allein kann keine Unterscheidungskraft begründen. Dies gilt umso mehr, da der Verkehr es gewohnt ist, im Geschäftsleben ständig auf neue und ungewöhnliche Begriffe zu stoßen, die ihm sachliche Informationen in einer einprägsamen Form übermitteln sollen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Jetzt Anfrage stellen

Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Rechtsgebiet

Kontakt

Ihre Kanzlei Bartel Legal.

Adresse

Öffnungszeiten

Mo – Fr 08:30 – 18:00

Kontakt

de_DEGerman