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Warum beschreibende und werbeübliche Begriffe keine Markenrechte erlangen können

Fachbeitrag im Markenrecht

Warum beschreibende und werbeübliche Begriffe keine Markenrechte erlangen können

Beschreibende Begriffe wie „fruchtig“ für Apfelmus sind grundsätzlich nicht markenfähig, da sie lediglich eine Eigenschaft des Produkts beschreiben. Es ist wichtig, dass jeder die Möglichkeit hat, seine Produkte angemessen zu beschreiben, ohne Gefahr zu laufen, rechtlich abgemahnt zu werden. Doch auch die Frage, ob eine Marke schutzfähig ist oder nicht, lässt sich ohne markenrechtliche Expertise nicht immer einfach beantworten. Die Markenämter lehnen nicht nur eindeutig beschreibende Bezeichnungen ab, sondern auch Begriffe, die als „werbeüblich“ gelten – also gängige Marketingfloskeln oder allgemein verständliche Kombinationen.

Ein Beispiel hierfür ist die Markenanmeldung „Appotheke“ im Bereich Apothekendienstleistungen, die abgelehnt wurde. Der Begriff stellt lediglich eine werbeübliche Kombination der Wörter „App“ und „Apotheke“ dar, was für die Markenämter keinen ausreichenden Unterscheidungswert bietet.

Für die Namensfindung ist es daher ratsam, auf beschreibende oder werbeübliche Begriffe zu verzichten und stattdessen einen einzigartigen, originellen Namen zu wählen. Ein kreativer Name, der sich von anderen abhebt, hat wesentlich bessere Chancen auf Markenschutz.

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