Bartel Legal - Starke Marken benötigen einen zuverlässigen Schutz. Wir stehen Ihnen zur Seite

Rechtsanwalt Markenrecht

Ihre Marke, unser Fachwissen: Markenrechtliche Beratung für Ihren Erfolg.

Denken Sie darüber nach, Ihre Marke eintragen zu lassen?

Das Markenrecht und der Schutz einer Marke bzw. eines Firmennamens ist nicht nur für etablierte Unternehmen wichtig, sondern auch für Gründer.  Sowohl vor dem Launch eines neuen Produkts als auch bei der Gründung eines neuen Unternehmens oder im Rahmen eines Re-Brandings sollte so früh wie möglich an eine Markenanmeldung gedacht werden. Am besten sollte bereits bei der Namensfindung bzw. in der Vor-Gründungsphase an eine Markenähnlichkeitsrecherche gedacht werden, um eine möglichst sichere Marke vorzubereiten und anzumelden. Auch der Schutz mehrerer Namenskandidaten kann sinnvoll sein, um im Falle eines Angriffs auf eine Back-up Marke ausweichen zu können. Ein Rechtsanwalt für Markenrecht unterstützt Sie bei der Suche nach dem passenden Markennamen und prüft die nationale sowie internationale Realisierbarkeit Ihres Namens.

Denken Sie darüber nach, Ihre Marke eintragen zu lassen?

Das Markenrecht und der Schutz einer Marke bzw. eines Firmennamens ist nicht nur für etablierte Unternehmen wichtig, sondern auch für Gründer.  Sowohl vor dem Launch eines neuen Produkts als auch bei der Gründung eines neuen Unternehmens oder im Rahmen eines Re-Brandings sollte so früh wie möglich an eine Markenanmeldung gedacht werden. Am besten sollte bereits bei der Namensfindung bzw. in der Vor-Gründungsphase an eine Markenähnlichkeitsrecherche gedacht werden, um eine möglichst sichere Marke vorzubereiten und anzumelden. Auch der Schutz mehrerer Namenskandidaten kann sinnvoll sein, um im Falle eines Angriffs auf eine Back-up Marke ausweichen zu können. Ein Rechtsanwalt für Markenrecht unterstützt Sie bei der Suche nach dem passenden Markennamen und prüft die nationale sowie internationale Realisierbarkeit Ihres Namens.

Wurde Ihre Marke kopiert? Haben Sie eine Abmahnung erhalten?

Falls jemand den guten Ruf Ihrer Marke ausnutzt und sie kopiert, unterstütze ich Sie gerne. Je nach Situation kommen unterschiedliche Möglichkeiten für die Verteidigung Ihrer Marke in Betracht, beispielsweise eine Abmahnung oder eine Berechtigungsanfrage, aber auch eine einstweilige Verfügung oder eine Klage vor den Gerichten. Wenn es um den Angriff auf eine bestehende Markeneintragung oder eine Markenanmeldung geht, können Sie sich mit einem Widerspruchsverfahren oder verschiedenen Löschungsverfahren wehren.

Wenn Sie ein Dritter abmahnt wegen einer angeblichen Markenverletzung, stehe ich Ihnen mit allen markenrechtlichen Mitteln zur Seite. Oft hat eine Marke, auf die der Dritte seine Abmahnung stützt, Schwachstellen. Ich prüfe für Sie die Angreifbarkeit der Marke und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung.

Wenn Sie ein Dritter abmahnt wegen einer angeblichen Markenverletzung, stehe ich Ihnen mit allen markenrechtlichen Mitteln zur Seite. Oft hat eine Marke, auf die der Dritte seine Abmahnung stützt, Schwachstellen. Ich prüfe für Sie die Angreifbarkeit der Marke und Ihre Verteidigungsmöglichkeiten gegen die Abmahnung.

Das Markenrecht

Das Markenrecht zählt zum Kennzeichenrecht und ist dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet. Die wichtigsten Rechtsnormenfinden sich sind im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), welches für deutsche Marken gilt, und in der Unionsmarkenverordnung, die für EU-Marken Anwendung findet. Daneben finden sich im Madrider Markenabkommen (MMA) sowie im Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) Regelungen rund um die Internationale Registrierung einer Marke (IR-Marke). Daneben spielen auch ausländische Gesetze eine Rolle, jedenfalls immer dann, wenn es um eine im Ausland geschützte Marken geht. Hier gibt es unterschiedliche Rechtssysteme mit im Vergleich zum deutschen Markenrecht abweichenden Regelungen.

In manchen Fällen überschneidet sich das Markenrecht mit anderen Rechtsgebieten. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das insbesondere bei Produktnachahmungen greifen kann, aber auch Designrecht und Urheberrecht.

Sie möchten Ihre Marke in Europa schützen lassen? Ein anderes Unternehmen hat Ihre deutsche Marke, EU-Marke, IR-Marke oder ausländische Marke kopiert? Ich helfe Ihnen als Rechtsanwalt für Markenrecht bei einem umfassenden Markenschutz.

Die Definition von Marke

Der Begriff „Marke“ umfasst sogenannten Registermarken (bei einem Markenamt, zum Beispiel dem DPMA, angemeldete und eingetragene Marken) als auch Benutzungsmarken (Markenrecht, das durch Benutzung und Verkehrsgeltung erworben wird) sowie notorisch bekannte Marken. Im Markenrecht relevant sind auch sogenannte „geschäftliche Bezeichnungen“, unter die Unternehmenskennzeichen und Werktitel fallen. Keine echten Individualrechte sind „geographische Herkunftsangaben“, die im Markenrecht geregelt sind. Die für sie geltenden Regelungen sehen den Schutz gegen Irreführung vor. 

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 

Inhaber von Registermarken können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. Somit kann auch jede Privatperson Inhaberin von Markenrechten sein.

Ist die Eintragung einer Marke für Sie von Vorteil? Schaffen Sie Rechtssicherheit und lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt für Markenrecht beraten!

Vor der Registrierung: Die Markenähnlichkeitsrecherche

Vor der Eintragung einer Marke sollten Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine umfassende Markenrecherche durchführen. Dabei wird ermittelt, ob es bereits ältere, ähnliche oder identische Marken gibt und man daher Angriffe durch Dritte riskiert, zum Beispiel Widerspruchsverfahren oder Abmahnungen. Das für deutsche Marken zuständige DPMA und das für EU-Marken zuständige EUIPO prüft nicht das Bestehen älterer Rechte. Es gibt aber Markenämter im Ausland, die prüfen, ob es bereits verwechslungsfähig ähnliche Marken gibt, beispielsweise das für US-Marken zuständige USPTO.

 

Vor der Markenanmeldung: Prüfung der Unterscheidungskraft und Festlegung der Markenform

Eine Marke wird nur dann von den Markenämtern eingetragen, wenn sie über Unterscheidungskraft verfügt, also insbesondere nicht werbeüblich oder rein beschreibend ist bzw. sein kann. Die gewählte Marke muss dazu geeignet sein, die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Andernfalls besteht ein sogenanntes „absolutes Schutzhindernis“. Hintergrund für die Regelungen rund um die Unterscheidungskraft ist der Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen. Eindeutig ist die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Angaben, die einen beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen, welcher ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Schwieriger ist es bei  nicht unmittelbar beschreibenden, aber sachbezogenen Angaben oder Zeichen. Hier ist im Einzelfall häufig umstritten, ob der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken kann oder nicht, und ob die entsprechende Marke schutzfähig ist. Als Rechtsanwalt für Markenrecht prüfe ich für Sie, wie die Eintragungschancen Ihrer Marke stehen und wie wir sie verbessern können.

 

Vor der Markenanmeldung: Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Eine Marke wird für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet, die in sogenannte „Klassen“ (Produktkategorien) klassifiziert werden. Hier ist es wichtig, das Produkt Ihres Unternehmens bzw. dessen Dienstleistungen so exakt wie möglich zu erfassen. Dabei spielen nicht nur ergänzende Waren und Dienstleistungen eine Rolle, sondern auch die korrekte Benennung der Produkte. Hier werden häufig Fehler gemacht. Es ist oft nicht leicht, ohne einen Rechtsanwalt für Markenrecht die jeweiligen Produkte korrekt einzuordnen. So muss beispielsweise differenziert werden zwischen dem Handel mit bestimmten Produkten (z.B. T-Shirts durch einen Online-Shop) und den Produkten selbst, also Einzelhandelsdienstleistungen und Waren. Auch Software kann entweder als Ware qualifiziert werden, weil sie downloadbar ist, aber auch als Dienstleistung, wenn sie in einer Cloud zur Verfügung gestellt wird.

Sie möchten Ihre Marke eintragen lassen? Ich übernehme die Markenrecherche und berate Sie rund um die Anmeldung Ihrer Marke. So vermeiden Sie spätere Konflikte und hohe Kosten.

Die Registrierung und Anmeldung einer Marke beim DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) ist für die Anmeldung und damit die Eintragung einer deutschen Marke zuständig. Die Anmeldung kostet elektronisch 290 € und postalisch 300 €. In dieser Gebühr sind drei Markenklassen (Produktkategorien) enthalten. Jede zusätzliche Markenklasse wird mit 100 € berechnet. Die Markenklassen orientieren sich an der sogenannten Nizza-Klassifikation, die 45 Klassen für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen umfasst.

Nach einer erfolgreichen Überprüfung der Schutzfähigkeit Ihrer Marke bzw. das Nichtentgegenstehen von absoluten Schutzhindernissen sowie des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erhält der Markeninhaber eine Urkunde und die Eintragung wird veröffentlicht.

Ältere Marken haben nun die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beträgt drei Monate nach der Eintragung und kann nur gegen eine Gebühr von 250 € erhoben werden. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die Marke gelöscht. Andernfalls beträgt der Markenschutz zehn Jahre ab dem Tag der Eintragung und kann danach gegen eine Gebühr verlängert werden.

 

Die Registrierung und Anmeldung einer Marke beim EUIPO 

Für einen grenzübergreifenden Schutz kann Ihr Unternehmen Ihre Marke auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für die gesamte EU eintragen lassen. Die Markenanmeldung erfolgt online. 

Die Kosten für eine Online-Anmeldung beginnen bei 850 € für eine Klasse. Die zweite Klasse kostet 50 € und jede weitere Klasse kostet 150 €. Auch vor dem EUIPO können Inhaber älterer Marken und anderer Kennzeichenrechte Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung Ihrer Marke und beträgt ebenfalls drei Monate. Ist der Widerspruch zulässig, informiert das EUIPO die Parteien darüber. Diese haben zwei Monate Zeit, um sich auf den Konflikt vorzubereiten oder den Streit beizulegen. Diese Frist kann von den Parteien auch verlängert werden.

Wird die Marke eingetragen, gilt der Markenschutz in der gesamten Europäischen Union. Außerhalb der Mitgliedsstaaten, wie der Schweiz oder seit dem Brexit in Großbritannien, gilt der Schutz nicht.



Die Registrierung und Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO

Möchten Sie Schutz für Ihre Marke im Ausland, kann die Anmeldung einer Internationalen Registrierung (IR-Marke) sinnvoll sein. Über eine Basismarke (deutsche Marke oder EU-Marke) und dem für diese Basismarke zuständigen Markenamt kann die IR-Marke bei der WIPO eingereicht werden. Dort können bestimmte Länder, in denen Sie Schutz benötigen, beansprucht werden. Die Kosten hängen davon ab, welche Länder beansprucht werden. Je nachdem kann es Sinn machen, keine IR-Marke, sondern einzelne nationale Marken im Ausland anzumelden. Dies gelingt über die Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen im Bereich Markenrecht. 

Die Registrierung einer Marke kann äußerst komplex sein. Sparen Sie Zeit und Geld mit einem Rechtsanwalt für Markenrecht. Ich unterstütze Sie während des gesamten Anmeldeverfahrens beim DPMA, EUIPO und WIPO sowie im Ausland mit Hilfe ausländischer Rechtsanwälte im Markenrecht.

Wann eine Verletzung des Markenrechts vorliegt

Als Inhaber einer Marke besitzen Sie die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte für Ihr Markenzeichen. Folglich liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn Dritte Ihre geschützte Marke oder eine ähnliche Marke ohne Ihre Zustimmung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Als Markeninhaber können Sie Dritten untersagen, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Außerdem können Sie sich gegen die Eintragung einer ähnlichen oder identischen Marke wehren. Als Inhaber einer bekannten Marke können Sie auch wenn keine hinreichende Ähnlichkeit besteht, gegen eine Marke vorgehen, jedenfalls dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise die zu vergleichenden Marken gedanklich in Verbindung bringen.

 

Im Folgenden einige Beispiele:

Apple hat sich gegen die Markeneintragung „Mi-Pad“ des chinesischen Konkurrenten Xiaomi gewehrt. Das Gericht der Europäischen Union entschied zugunsten von Apple: Die für Tabletcomputer angemeldete Bezeichnung „Mi Pad“ wurde nicht als EU-Marke eingetragen, weil zwischen den Marken „iPad“ und „Mi Pad“ Verwechslungsgefahr besteht. Die Markenzeichen „weisen … einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge ‚ipad‘ gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben ‚m‘ am Anfang von MI PAD, so das Gericht. Auch in klanglicher Hinsicht befand das Gericht die Zeichen für ähnlich.

Vor Jahren klagte Puma gegen den Designer Thomas Horn wegen eines T-Shirts, auf dem ein springender Pudel abgebildet war. Puma ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „Puma“ und der berühmten Marke „springende Raubkatze“. Thomas Horn versuchte, einen an die „springende Raubkatze“ angelehnte Gestaltung eines „springenden Pudels“ schützen zu lassen. Damit nutzte Thomas Horn die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke der „springenden Raubkatze“ aus. Die beteiligten Verkehrskreise brächten die Marken miteinander in Verbindung, so der Bundesgerichtshof. Hierdurch erlange die Marke „springender Pudel“ eine Aufmerksamkeit, die sie andernfalls nicht erhalten würde. Daher konnte Puma die Löschung der Marke „springender Pudel“ aus dem Markenregister verlangen.

Unsicher, ob Ihre Rechte als Markenrechtsinhaber verletzt sind? Gerne gebe ich Ihnen eine individuelle Einschätzung!

Schritte zur Bekämpfung einer Markenrechtsverletzung: Die Abmahnung.

Wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt, können Sie dagegen in einem ersten Schritt mit einer Abmahnung vorgehen, Zunächst kann ich meinen Konkurrenten abmahnen. Abmahnen darf nur der Markeninhaber oder im Einzelfall ein berechtigter Lizenznehmer. In der Abmahnung muss die beanstandete Markennutzung genau angegeben und die Verletzung klar und eindeutig bezeichnet werden. Der Markenverletzer muss konkret wissen, was abgestellt und was künftig unterlassen werden soll. In der Regel wird der Abmahnung eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, welcher sich der Markenverletzer bedienen kann. Alternativ kann er eine eigene Unterlassungserklärung formulieren, die jedoch das konkret beanstandete Verhalten abdecken und eine Vertragsstrafe vorsehen muss. In der Abmahnung wird der Markenverletzer zudem dazu aufgefordert, Auskunft über den Umfang der Markenverletzung zu geben, also beispielsweise wie viele markenverletzende Produkte verkauft wurden und wer Lieferant oder Hersteller der verletzenden Produkte ist. Der Umfang der Markenverletzung ist wichtig für die Kalkulierung des Schadensersatzanspruchs des Markeninhabers. 

Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und verwendet das beanstandete Markenzeichen anschließend erneut, kann der Markeninhaber angemessene Vertragsstrafen verhängen.

Sie möchten Ihren Konkurrenten abmahnen? Die Erstellung einer Abmahnung und Unterlassungserklärung birgt zahlreiche juristische Herausforderungen. Ich helfe Ihnen gerne!

Rechtliche Schritte bei einer Verletzung des Markenrechts

Wenn Ihre Abmahnung ignoriert wird oder der Verletzer Ihrer Markenrechte sich weigert, die Unterlassungserklärung abzugeben, können Sie rechtliche Schritte vor Gericht einleiten. Wenn die Angelegenheit dringlich ist, kommt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Betracht und in anderen Fällen eine Klage.

Mit einemeinstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) können Sie erreichen, dass die beanstandete Markenrechtsverletzung schnellstmöglich unterlassen wird. Das Verfahren ist so zügig, weil die Richter ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.

Mit einer Klage können Sie nicht nur Unterlassung einfordern, sondern auch Ihre Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend machen.

Klage wegen Markenrechtsverletzung? Ich übernehme gerne Ihre rechtliche Vertretung vor Gericht.

Das Markenrecht

Das Markenrecht zählt zum Kennzeichenrecht und ist dem gewerblichen Rechtsschutz zugeordnet. Die wichtigsten Rechtsnormenfinden sich sind im Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG), welches für deutsche Marken gilt, und in der Unionsmarkenverordnung, die für EU-Marken Anwendung findet. Daneben finden sich im Madrider Markenabkommen (MMA) sowie im Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) Regelungen rund um die Internationale Registrierung einer Marke (IR-Marke). Daneben spielen auch ausländische Gesetze eine Rolle, jedenfalls immer dann, wenn es um eine im Ausland geschützte Marken geht. Hier gibt es unterschiedliche Rechtssysteme mit im Vergleich zum deutschen Markenrecht abweichenden Regelungen.

In manchen Fällen überschneidet sich das Markenrecht mit anderen Rechtsgebieten. Dazu zählt insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), das insbesondere bei Produktnachahmungen greifen kann, aber auch Designrecht und Urheberrecht.

Sie möchten Ihre Marke in Europa schützen lassen? Ein anderes Unternehmen hat Ihre deutsche Marke, EU-Marke, IR-Marke oder ausländische Marke kopiert? Ich helfe Ihnen als Rechtsanwalt für Markenrecht bei einem umfassenden Markenschutz.

Die Definition von Marke

Der Begriff „Marke“ umfasst sogenannten Registermarken (bei einem Markenamt, zum Beispiel dem DPMA, angemeldete und eingetragene Marken) als auch Benutzungsmarken (Markenrecht, das durch Benutzung und Verkehrsgeltung erworben wird) sowie notorisch bekannte Marken. Im Markenrecht relevant sind auch sogenannte „geschäftliche Bezeichnungen“, unter die Unternehmenskennzeichen und Werktitel fallen. Keine echten Individualrechte sind „geographische Herkunftsangaben“, die im Markenrecht geregelt sind. Die für sie geltenden Regelungen sehen den Schutz gegen Irreführung vor. 

Als Marke können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. 

Inhaber von Registermarken können natürliche Personen, juristische Personen oder Personengesellschaften sein. Ein Geschäftsbetrieb ist nicht notwendig. Somit kann auch jede Privatperson Inhaberin von Markenrechten sein.

Ist die Eintragung einer Marke für Sie von Vorteil? Schaffen Sie Rechtssicherheit und lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt für Markenrecht beraten!

Vor der Registrierung: Die Markenähnlichkeitsrecherche

Vor der Eintragung einer Marke sollten Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen eine umfassende Markenrecherche durchführen. Dabei wird ermittelt, ob es bereits ältere, ähnliche oder identische Marken gibt und man daher Angriffe durch Dritte riskiert, zum Beispiel Widerspruchsverfahren oder Abmahnungen. Das für deutsche Marken zuständige DPMA und das für EU-Marken zuständige EUIPO prüft nicht das Bestehen älterer Rechte. Es gibt aber Markenämter im Ausland, die prüfen, ob es bereits verwechslungsfähig ähnliche Marken gibt, beispielsweise das für US-Marken zuständige USPTO.

 

Vor der Markenanmeldung: Prüfung der Unterscheidungskraft und Festlegung der Markenform

Eine Marke wird nur dann von den Markenämtern eingetragen, wenn sie über Unterscheidungskraft verfügt, also insbesondere nicht werbeüblich oder rein beschreibend ist bzw. sein kann. Die gewählte Marke muss dazu geeignet sein, die von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Andernfalls besteht ein sogenanntes „absolutes Schutzhindernis“. Hintergrund für die Regelungen rund um die Unterscheidungskraft ist der Schutz der Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen. Eindeutig ist die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Angaben, die einen beschreibenden Begriffsgehalt aufweisen, welcher ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Schwieriger ist es bei  nicht unmittelbar beschreibenden, aber sachbezogenen Angaben oder Zeichen. Hier ist im Einzelfall häufig umstritten, ob der Verkehr darin einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicken kann oder nicht, und ob die entsprechende Marke schutzfähig ist. Als Rechtsanwalt für Markenrecht prüfe ich für Sie, wie die Eintragungschancen Ihrer Marke stehen und wie wir sie verbessern können.

 

Vor der Markenanmeldung: Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses

Eine Marke wird für bestimmte Waren und Dienstleistungen angemeldet, die in sogenannte „Klassen“ (Produktkategorien) klassifiziert werden. Hier ist es wichtig, das Produkt Ihres Unternehmens bzw. dessen Dienstleistungen so exakt wie möglich zu erfassen. Dabei spielen nicht nur ergänzende Waren und Dienstleistungen eine Rolle, sondern auch die korrekte Benennung der Produkte. Hier werden häufig Fehler gemacht. Es ist oft nicht leicht, ohne einen Rechtsanwalt für Markenrecht die jeweiligen Produkte korrekt einzuordnen. So muss beispielsweise differenziert werden zwischen dem Handel mit bestimmten Produkten (z.B. T-Shirts durch einen Online-Shop) und den Produkten selbst, also Einzelhandelsdienstleistungen und Waren. Auch Software kann entweder als Ware qualifiziert werden, weil sie downloadbar ist, aber auch als Dienstleistung, wenn sie in einer Cloud zur Verfügung gestellt wird.

Sie möchten Ihre Marke eintragen lassen? Ich übernehme die Markenrecherche und berate Sie rund um die Anmeldung Ihrer Marke. So vermeiden Sie spätere Konflikte und hohe Kosten.

Die Registrierung und Anmeldung einer Marke beim DPMA

Das Deutsche Patent- und Markenamt in München (DPMA) ist für die Anmeldung und damit die Eintragung einer deutschen Marke zuständig. Die Anmeldung kostet elektronisch 290 € und postalisch 300 €. In dieser Gebühr sind drei Markenklassen (Produktkategorien) enthalten. Jede zusätzliche Markenklasse wird mit 100 € berechnet. Die Markenklassen orientieren sich an der sogenannten Nizza-Klassifikation, die 45 Klassen für die jeweiligen Waren und Dienstleistungen umfasst.

Nach einer erfolgreichen Überprüfung der Schutzfähigkeit Ihrer Marke bzw. das Nichtentgegenstehen von absoluten Schutzhindernissen sowie des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses erhält der Markeninhaber eine Urkunde und die Eintragung wird veröffentlicht.

Ältere Marken haben nun die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Die Frist beträgt drei Monate nach der Eintragung und kann nur gegen eine Gebühr von 250 € erhoben werden. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird die Marke gelöscht. Andernfalls beträgt der Markenschutz zehn Jahre ab dem Tag der Eintragung und kann danach gegen eine Gebühr verlängert werden.

 

Die Registrierung und Anmeldung einer Marke beim EUIPO 

Für einen grenzübergreifenden Schutz kann Ihr Unternehmen Ihre Marke auch beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für die gesamte EU eintragen lassen. Die Markenanmeldung erfolgt online. 

Die Kosten für eine Online-Anmeldung beginnen bei 850 € für eine Klasse. Die zweite Klasse kostet 50 € und jede weitere Klasse kostet 150 €. Auch vor dem EUIPO können Inhaber älterer Marken und anderer Kennzeichenrechte Widerspruch erheben. Die Widerspruchsfrist beginnt mit der Veröffentlichung der Anmeldung Ihrer Marke und beträgt ebenfalls drei Monate. Ist der Widerspruch zulässig, informiert das EUIPO die Parteien darüber. Diese haben zwei Monate Zeit, um sich auf den Konflikt vorzubereiten oder den Streit beizulegen. Diese Frist kann von den Parteien auch verlängert werden.

Wird die Marke eingetragen, gilt der Markenschutz in der gesamten Europäischen Union. Außerhalb der Mitgliedsstaaten, wie der Schweiz oder seit dem Brexit in Großbritannien, gilt der Schutz nicht.



Die Registrierung und Anmeldung einer IR-Marke bei der WIPO

Möchten Sie Schutz für Ihre Marke im Ausland, kann die Anmeldung einer Internationalen Registrierung (IR-Marke) sinnvoll sein. Über eine Basismarke (deutsche Marke oder EU-Marke) und dem für diese Basismarke zuständigen Markenamt kann die IR-Marke bei der WIPO eingereicht werden. Dort können bestimmte Länder, in denen Sie Schutz benötigen, beansprucht werden. Die Kosten hängen davon ab, welche Länder beansprucht werden. Je nachdem kann es Sinn machen, keine IR-Marke, sondern einzelne nationale Marken im Ausland anzumelden. Dies gelingt über die Zusammenarbeit mit ausländischen Kollegen im Bereich Markenrecht. 

Die Registrierung einer Marke kann äußerst komplex sein. Sparen Sie Zeit und Geld mit einem Rechtsanwalt für Markenrecht. Ich unterstütze Sie während des gesamten Anmeldeverfahrens beim DPMA, EUIPO und WIPO sowie im Ausland mit Hilfe ausländischer Rechtsanwälte im Markenrecht.

Wann eine Verletzung des Markenrechts vorliegt

Als Inhaber einer Marke besitzen Sie die exklusiven Nutzungs- und Verwertungsrechte für Ihr Markenzeichen. Folglich liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn Dritte Ihre geschützte Marke oder eine ähnliche Marke ohne Ihre Zustimmung für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwenden. Als Markeninhaber können Sie Dritten untersagen, die Marke im geschäftlichen Verkehr zu nutzen. Außerdem können Sie sich gegen die Eintragung einer ähnlichen oder identischen Marke wehren. Als Inhaber einer bekannten Marke können Sie auch wenn keine hinreichende Ähnlichkeit besteht, gegen eine Marke vorgehen, jedenfalls dann, wenn die beteiligten Verkehrskreise die zu vergleichenden Marken gedanklich in Verbindung bringen.

 

Im Folgenden einige Beispiele:

Apple hat sich gegen die Markeneintragung „Mi-Pad“ des chinesischen Konkurrenten Xiaomi gewehrt. Das Gericht der Europäischen Union entschied zugunsten von Apple: Die für Tabletcomputer angemeldete Bezeichnung „Mi Pad“ wurde nicht als EU-Marke eingetragen, weil zwischen den Marken „iPad“ und „Mi Pad“ Verwechslungsgefahr besteht. Die Markenzeichen „weisen … einen hohen Grad an Ähnlichkeit auf. IPAD ist vollständig in MI PAD enthalten, die Zeichen haben die Buchstabenfolge ‚ipad‘ gemein und sie unterscheiden sich lediglich durch den zusätzlichen Buchstaben ‚m‘ am Anfang von MI PAD, so das Gericht. Auch in klanglicher Hinsicht befand das Gericht die Zeichen für ähnlich.

Vor Jahren klagte Puma gegen den Designer Thomas Horn wegen eines T-Shirts, auf dem ein springender Pudel abgebildet war. Puma ist Inhaberin der deutschen Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „Puma“ und der berühmten Marke „springende Raubkatze“. Thomas Horn versuchte, einen an die „springende Raubkatze“ angelehnte Gestaltung eines „springenden Pudels“ schützen zu lassen. Damit nutzte Thomas Horn die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der bekannten Marke der „springenden Raubkatze“ aus. Die beteiligten Verkehrskreise brächten die Marken miteinander in Verbindung, so der Bundesgerichtshof. Hierdurch erlange die Marke „springender Pudel“ eine Aufmerksamkeit, die sie andernfalls nicht erhalten würde. Daher konnte Puma die Löschung der Marke „springender Pudel“ aus dem Markenregister verlangen.

Unsicher, ob Ihre Rechte als Markenrechtsinhaber verletzt sind? Gerne gebe ich Ihnen eine individuelle Einschätzung!

Schritte zur Bekämpfung einer Markenrechtsverletzung: Die Abmahnung.

Wenn eine Markenrechtsverletzung vorliegt, können Sie dagegen in einem ersten Schritt mit einer Abmahnung vorgehen, Zunächst kann ich meinen Konkurrenten abmahnen. Abmahnen darf nur der Markeninhaber oder im Einzelfall ein berechtigter Lizenznehmer. In der Abmahnung muss die beanstandete Markennutzung genau angegeben und die Verletzung klar und eindeutig bezeichnet werden. Der Markenverletzer muss konkret wissen, was abgestellt und was künftig unterlassen werden soll. In der Regel wird der Abmahnung eine sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, welcher sich der Markenverletzer bedienen kann. Alternativ kann er eine eigene Unterlassungserklärung formulieren, die jedoch das konkret beanstandete Verhalten abdecken und eine Vertragsstrafe vorsehen muss. In der Abmahnung wird der Markenverletzer zudem dazu aufgefordert, Auskunft über den Umfang der Markenverletzung zu geben, also beispielsweise wie viele markenverletzende Produkte verkauft wurden und wer Lieferant oder Hersteller der verletzenden Produkte ist. Der Umfang der Markenverletzung ist wichtig für die Kalkulierung des Schadensersatzanspruchs des Markeninhabers. 

Unterzeichnet der Abgemahnte die Unterlassungserklärung und verwendet das beanstandete Markenzeichen anschließend erneut, kann der Markeninhaber angemessene Vertragsstrafen verhängen.

Sie möchten Ihren Konkurrenten abmahnen? Die Erstellung einer Abmahnung und Unterlassungserklärung birgt zahlreiche juristische Herausforderungen. Ich helfe Ihnen gerne!

Rechtliche Schritte bei einer Verletzung des Markenrechts

Wenn Ihre Abmahnung ignoriert wird oder der Verletzer Ihrer Markenrechte sich weigert, die Unterlassungserklärung abzugeben, können Sie rechtliche Schritte vor Gericht einleiten. Wenn die Angelegenheit dringlich ist, kommt die Beantragung einer einstweiligen Verfügung in Betracht und in anderen Fällen eine Klage.

Mit einemeinstweiligen Verfügungsverfahren (Eilverfahren) können Sie erreichen, dass die beanstandete Markenrechtsverletzung schnellstmöglich unterlassen wird. Das Verfahren ist so zügig, weil die Richter ohne mündliche Verhandlung entscheiden können.

Mit einer Klage können Sie nicht nur Unterlassung einfordern, sondern auch Ihre Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend machen.

Klage wegen Markenrechtsverletzung? Ich übernehme gerne Ihre rechtliche Vertretung vor Gericht.

Haben Sie eine Abmahnung aufgrund einer Markenrechtsverletzung erhalten?

Bei einer markenrechtlichen Abmahnung ist es entscheidend, diese ernst zu nehmen und schnell zu handeln. Auch wenn Sie sich keines unrechten Verhaltens bewusst sind, kann die unbedachte Nutzung eines fremden Zeichens oder die zufällige Ähnlichkeit zu einem anderen Zeichen eine Markenverletzung darstellen, die den Gegner zur Abmahnung berechtigt. Wenn Seine eine Abmahnung erhalten haben, sollten Sie mit Hilfe eines Rechtsanwalts für Markenrecht prüfen, ob die regelmäßig geforderte Unterlassungserklärung abgegeben werden sollte und wenn ja, in welchem Umfang bzw. mit welcher Formulierung. Unter Umständen kann die Angelegenheit auch einvernehmlich beendigt werden, beispielsweise mit einer Abgrenzungsvereinbarung. Hier ist es gut zu wissen, ob und wenn ja, in welchem umfang die Marke des Abmahners angreifbar sein könnte.

Bei Erhalt einer Abmahnung ist die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Markenrecht unerlässlich. 

Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Lassen Sie die Abmahnung von mir als Rechtsanwalt für Markenrecht überprüfen.

Meine Tätigkeit

Im Bereich des Markenrechts vertrete ich Sie in den folgenden Angelegenheiten:

  • Markenanmeldung und Markeneintragung
  • Firmennamen finden und schützen
  • Markenrecherche, Firmennamen prüfen
  • Markenüberwachung
  • Markenverteidigung
  • Markenrechtliche Abgrenzungsvereinbarung
  • Markenrechtliche Verträge / Markenlizenzverträge
  • Markenlizenzvertrag
  • Markenkaufvertrag
  • Markenrechtsstreit
  • Widerspruch gegen Markenanmeldung
  • Löschungsantrag gegen bestehende Marke
  • Durchsetzung Ihrer Markenrechte (Unterlassungsaufforderung/Abmahnung)
  • Außergerichtlicher und gerichtlicher Markenschutz, national und international
  • Markenverlängerung
  • Prüfung und Geltendmachung von Schutzhindernissen
  • Verteidigung bei Markenverletzung/Markenrechtsverletzung, Kennzeichenverletzung

Haben Sie vor, eine Abgrenzungsvereinbarung erstellen zu lassen? Haben Sie eine Abmahnung erhalten? Lassen Sie sich von mir als Rechtsanwalt für Markenrecht beraten!

Eine Marke kann als eingetragene Marke (Registermarke), durch Benutzung erlangtes Recht (Benutzungsmarke) oder als notorisch bekannte Marke bestehen. Daneben schützt das Markenrecht auch geschäftliche Bezeichnungen wie Unternehmenskennzeichen und Werktitel. Geographischen Herkunftsangaben sind nur vor Irreführung geschützt.

Marken können verschiedene Formen annehmen, darunter Wörter, Namen, Bilder, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen sowie Farben und Farbzusammenstellungen – entscheidend ist ihre Eignung, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden.

Das Markenrecht regelt den Schutz von Marken Das Markenrecht gehört zum Kennzeichenrecht und ist Teil des gewerblichen Rechtsschutzes. Es wird in Deutschland durch das Markengesetz (MarkenG) und für EU-Marken durch die Unionsmarkenverordnung geregelt. Internationale Markenregistrierungen erfolgen nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll dazu (PMMA). Bei ausländischen Marken gelten die jeweiligen nationalen Gesetze. Zudem gibt es Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten wie dem Wettbewerbsrecht (UWG), insbesondere bei Produktnachahmungen, sowie dem Design- und Urheberrecht.

Meine Tätigkeit als Rechtsanwalt umfasst den gesamten Prozess einer Markeneintragung: die Markenrecherche, die Eintragung sowie die Untersuchung und das Vorgehen gegen eine Markenrechtsverletzung.

Für die Anmeldung einer nationalen deutschen Marke ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) zuständig. Bei dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) können Marken für alle 27 Mitgliedsstaaten der EU registriert werden. Die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) ist für den internationalen Schutz von Marken zuständig. Daneben können Marken im Ausland bei den jeweiligen nationalen Markenämtern eingetragen werden.

Zu den häufigsten Markenarten bzw. Markenformen zählen die Wortmarken, Bildmarken und Wort-/Bildmarken. Daneben können Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden.  

Eine Markenrechtsverletzung liegt vor, wenn Dritte eine geschützte Marke in identischer oder verwechslungsfähig ähnlicher Form ohne die Zustimmung des Inhabers verwenden, und zwar für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen. Der Inhaber der Marke hat das Recht, diesem Dritten die Nutzung der Marke im geschäftlichen Verkehr zu untersagen. 

Dokumentieren Sie den Sachverhalt und setzen Sie sich schnellstmöglich mit einem Rechtsanwalt in Verbindung. Wenn Sie schnell handeln, kann nach einer Abmahnung des Markenverletzers noch eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Bestimmte Internetplattformen gehen bei entsprechender Beantragung gegen Markenverletzungen vor und entfernen Inhalte. Mit meiner Unterstützung können Sie den Verletzer abmahnen und eine Unterlassungserklärung einfordern. Schließlich steht Ihnen auch der Weg vor Gericht offen.

Die Ausgaben für den Markenschutz hängen davon ab, in welchen Ländern und für wie viele Klassen von Waren und Dienstleistungen Sie Ihre Marke anmelden möchten. Die preiswerteste Option ist eine Online-Anmeldung für bis zu drei Nizza-Klassen beim DPMA für 290 €. Eine Anmeldung, die in der gesamten EU gültig ist, startet bei 850 € beim EUIPO. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalts fallen Anwaltskosten an.

Mit einer Markenüberwachung werden Sie frühzeitig auf Markenanmeldungen aufmerksam, die Ihre Markenrechte verletzen. Sie können sich gegen die Eintragung mit einem Widerspruchsverfahren wehren. Ohne Überwachung besteht die Gefahr einer Verwässerung Ihrer Marke, was zu einem Wertverlust führt und auch zu Schwierigkeiten in markenrechtlichen Streitigkeiten führen kann.

Markenschutz ist wichtig, um die Stärke und den Ruf einer Marke zu wahren. Eine eingetragene Marke soll verhindern, dass andere Unternehmen ähnliche Marken verwenden, die Verwirrung bei Verbrauchern verursachen könnten. Sie schützt so die Investitionen und das geistige Eigentum des Markeninhabers.

Nach (teil-)identischen und ähnlichen Marken können Sie in den elektronischen Registern der Markenämtern recherchieren, beispielsweise nach deutschen Marken im Register des DPMA und nach EU-Marken im Register des EUIPO. Für eine weltweite Recherche nach identischen und ähnlichen Marken kann das Online-Tool „Trademark View“ genutzt werden. Es ersetzt keine professionelle Recherche und Bewertung.

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